Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) nichts anderes ergibt. Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand oder einen Ausschuss übertragen. Sie überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde, mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 (Ordnungsbehörde) und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen.

 

Die Überwachung erfolgt regelmäßig durch Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung, durch schriftliche Anfragen und aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung durch Lektüre der Protokolle der Sitzungen des Gemeindevorstands.

 

Die wichtigsten Aufgaben, deren Entscheidung nicht an andere Gremien delegiert werden können, sind:

 

• die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

• die Änderung der Gemeindegrenzen,

• die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten und der Arbeitnehmer der Gemeinde im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,

• den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,

• den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms,

• die Beratung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Gemeindevorstands,

• die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Gemeindebevölkerung von Bedeutung sind,

• die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie eine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von größerer Bedeutung an diesen,

• die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,

• die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und

• die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.